Maßnahmen der Rehabilitation
§ 70b. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß
§ 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des
§ 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im
§ 1 Abs. 1 Z 7,
12 und
14 lit. b bezeichneten Personen, medizinische Maßnahmen sowie nach Maßgabe der
§§ 87 Abs. 2 und
99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.
(2) Die medizinischen Maßnahmen umfassen:
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1. | die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
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2. | die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmitteln in sinngemäßer Anwendung des
§ 100;
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3. | die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
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4. | die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
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(3) Vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation ist dem Renten- und Rehabilitationsausschuß (§ 130 Abs. 1 Z 4) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.