Sonderwochengeld
§ 79. (1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt.
(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat der Entbindung, für Versicherte gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.