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§ 79 B-KUVG BGBl. I Nr. 174/1999
Stichtag: 01. 08. 1999  
Sichttag: 19. 08. 1999
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 174/1999
27. B-KUVGNov
19. 08. 1999
01. 08. 1999

Sonderwochengeld

§ 79. (1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt.

(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat der Entbindung, für Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.