Bemessungsgrundlage für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den
§§ 138ff ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im Monat des Eintritts des Versicherungsfalles.