Höhe des Sterbegeldes
§ 86. (1) Das Sterbegeld beträgt beim Tode des Versicherten (des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (§ 56) 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3.
(2) Tritt der Tod einer im Abs. 1 genannten Person innerhalb der ersten Woche nach der Geburt ein, beträgt das Sterbegeld 40 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3.
(3) Im Falle einer Totgeburt gebührt ein Sterbegeld in der Höhe von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3.