ABSCHNITT III
Leistungen der Unfallversicherung
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben
§ 87. (1) Die Unfallversicherung hat ausreichende Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung und für die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten zu treffen.
(2) Die Mittel der Unfallversicherung können auch für weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung des Versehrten in den Arbeitsprozeß dienen, verwendet werden (Rehabilitation).