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§ 104 B-KUVG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 01. 2004  
Sichttag: 30. 12. 2003
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
BudgBeglG 2001
29. 12. 2000
01. 01. 2001

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 104. (1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

1. 

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2. 

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.