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§ 129 B-KUVG BGBl. Nr. 707/1976
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 707/1976
6. B-KUVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

ABSCHNITT IV
Verfahren

 

§ 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter — ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b — jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist.