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§ 138 B-KUVG BGBl. Nr. 23/1994
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1994
23. B-KUVGNov
11. 01. 1994
12. 01. 1994

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 138. (1) Die Generalversammlung, der Vorstand und die Landesstellenausschüsse bestehen zu drei Vierteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Viertel aus Vertretern der Dienstgeber.

(2) Die Kontrollversammlung besteht zu einem Viertel aus Vertretern der Dienstnehmer und zu drei Vierteln aus Vertretern der Dienstgeber.