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§ 144 B-KUVG BGBl. Nr. 589/1980
Stichtag: 01. 01. 1981  
Sichttag: 30. 12. 1980
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 589/1980
9. B-KUVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

ABSCHNITT II
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Hauptvorstandes und seiner Ausschüsse

§ 144. (1) Dem Hauptvorstand obliegt die Geschäftsführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung anderen Verwaltungskörpern (ständigen Ausschüssen) zugewiesen ist. Ihm ist jedenfalls vorbehalten:

1. 

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2. 

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht und über die Entlastung der ständigen Ausschüsse gemäß § 158.

3. 

die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

4. 

die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;

5. 

die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die der Versicherungsanstalt gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten.

(2) Über die in Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß des Hauptvorstandes über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß des Hauptvorstandes über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist.

(3) Der Hauptvorstand kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmung des Abs. 4 einzelne seiner Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem Obmann (Obmannstellvertreter) übertragen.

(4) Der Hauptvorstand und die Landesvorstände haben die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; insoweit haben sie die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(5) Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit die Vorsitzenden und andere Versicherungsvertreter in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern die Versicherungsanstalt vertreten können.

(6) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.