Dokumentanzeige

§ 145 B-KUVG BGBl. Nr. 707/1976
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 707/1976
6. B-KUVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Aufgaben des Überwachungsausschusses

§ 145. (1) Der Überwachungsausschuß ist berufen, die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt ständig zu überwachen, zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über seine Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und die entsprechenden Anträge zu stellen.

(2) Der Hauptvorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, dem Überwachungsausschuß alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dem Überwachungsausschuß ist vor der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt, an den Sitzungen des Hauptvorstandes durch vier Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung des Hauptvorstandes ebenso in Kenntnis zu setzen, wie die Mitglieder des Hauptvorstandes; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern des Hauptvorstandes etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten und anderen Behelfen) zu beteilen. Das gleiche Recht steht dem Hauptvorstand hinsichtlich der Sitzungen des Überwachungsausschusses zu.

(4) Auf Begehren des Hauptvorstandes hat der Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren Begründung dem Hauptvorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der Überwachungsausschuß ist berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Hauptvorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Hauptvorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen des Überwachungsausschusses beizuschließen.

(5) Der Überwachungsausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung eines außerordentlichen Hauptvorstandes beschließen. Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß des Überwachungsausschusses ohne Verzug zu vollziehen.

(6) Beschließt der Hauptvorstand ungeachtet eines Antrages des Überwachungsausschusses auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Hauptvorstandes von einer Verfolgung abzusehen, so hat der Überwachungsausschuß hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Falle auf Antrag des Überwachungsausschusses dessen Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung namens der Versicherungsanstalt einzuleiten.