Dokumentanzeige

§ 147 B-KUVG BGBl. Nr. 780/1974, S. 3024
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 780/1974, S. 3024
5. B-KUVGNov
30. 12. 1974
01. 01. 1975

Aufgaben der Landesvorstände

§ 147. (1) Den Landesvorständen obliegt die Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:

1. 

Feststellung aller Leistungen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper fällt;

2. 

Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger, die in den Bundesländern beziehungsweise dem Bundesland wohnen für die (das) der Landesvorstand besteht;

3. 

Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle. Die Satzung kann dem Landesvorstand auch andere Aufgaben zuweisen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und die Besorgung solcher Aufgaben durch den Landesvorstand wegen des örtlichen Naheverhältnisses zu den Versicherten beziehungsweise Leistungsempfängern zweckmäßig ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesvorstandes richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnort. Ist kein Wohnort im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesvorstand zuständig.

(3) Der Landesvorstand kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmung des Abs. 4 einzelne seiner Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem Vorsitzenden (Vorsitzendenstellvertreter) übertragen.

(4) Die Landesvorstände sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Hauptvorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Vorstände aufheben oder abändern.

(5) Das Nähere über die Beschlußfassung der Landesvorstände sowie über die Ausfertigung ihrer Beschlüsse hat die Satzung zu bestimmen.