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§ 148 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Aufgaben des Rentenausschusses

§ 148. (1) Dem Rentenausschuß obliegt die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz, jedoch bleibt die Bewilligung einer Abfindung der Rente durch Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals dem Hauptvorstand vorbehalten.

(2) Der Rentenausschuß kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt beschließen, daß genau zu bezeichnende Gruppen von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der Entscheidung des Rentenausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung von der Landesgeschäftsstelle entschieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Rentenausschusses ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Kommt ein einstimmiger Beschluß des Rentenausschusses nicht zustande, so steht die Entscheidung dem Hauptvorstand zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe abzutreten ist.

(5) Das Nähere über die Beschlußfassung des Rentenausschusses sowie über die Ausfertigung seiner Beschlüsse hat die Satzung zu bestimmen.