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§ 148 B-KUVG BGBl. Nr. 707/1976
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 707/1976
6. B-KUVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Aufgaben des Renten- und Rehabilitationsausschusses

§ 148. (1) Dem Renten- und Rehabilitationsausschuß obliegt die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz, jedoch bleibt die Bewilligung einer Abfindung der Rente durch Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals dem Hauptvorstand vorbehalten.

(2) Die Entscheidung des Renten- und Rehabilitationsausschusses über die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation soll auf der Grundlage eines Rehabilitationsplanes erfolgen und hat insbesondere die Art und die Dauer der Maßnahmen der Rehabilitation zu bezeichnen, von deren Gewährung die Erreichung des im § 87 angestrebten Zieles im Entscheidungsfall zu erwarten ist. Der Renten- und Rehabilitationsausschuß hat die Durchführung der gewährten Maßnahmen der Rehabilitation zu beobachten und falls dies im Entscheidungsfall erforderlich ist, mit der zuständigen Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung das Einvernehmen herzustellen.

(3) Der Renten- und Rehabilitationsausschuß kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt beschließen, daß genau zu bezeichnende Gruppen von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der Entscheidung des Renten- und Rehabilitationsausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung von der Landesgeschäftsstelle entschieden werden.

(4) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Renten- und Rehabilitationsausschusses ist Einstimmigkeit erforderlich.

(5) Kommt ein einstimmiger Beschluß des Renten- und Rehabilitationsausschusses nicht zustande, so steht die Entscheidung dem Hauptvorstand zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe abzutreten ist.

(6) Das Nähere über die Beschlußfassung des Renten- und Rehabilitationsausschusses sowie über die Ausfertigung seiner Beschlüsse hat die Satzung zu bestimmen.