Sitzungen
§ 149. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.
(2) Der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungskörper, ausgenommen der Rentenausschuß, ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter, wobei sich unter diesen ein Vorsitzender befinden muß, beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des Rentenausschusses ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen Gesetz oder Satzung, so hat der Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.