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§ 150 B-KUVG BGBl. I Nr. 4/2002, S. 19
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 04. 01. 2002
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 4/2002, S. 19
29. B-KUVGNov
04. 01. 2002
01. 01. 2002

ABSCHNITT III
Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 150. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.