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§ 149f B-KUVG BGBl. Nr. 23/1994
Stichtag: 02. 08. 2017  
Sichttag: 01. 08. 2017
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1994
23. B-KUVGNov
11. 01. 1994
12. 01. 1994

Zusammensetzung des Beirates

§ 149f. (1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises der Versicherungsanstalt die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1. 

zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2. 

drei Sechsteln aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3. 

einem Sechstel aus Vertretern der im § 149b Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.