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§ 159 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

ABSCHNITT VI
Bedienstete

 

§ 159. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes IX des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1. 

die Bediensteten der Versicherungsanstalt dienstlich dem Hauptvorstand unterstehen;

2. 

§ 460 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auch auf den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt sowie auf die leitenden Angestellten und leitenden Ärzte der Landesgeschäftsstellen anzuwenden ist;

3. 

die Angelobung der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle vom Obmann dem Vorsitzenden des betreffenden Landesvorstandes übertragen werden kann.