ABSCHNITT VI
Bedienstete
§ 159. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes IX des Achten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
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1. | die Bediensteten der Versicherungsanstalt dienstlich dem Hauptvorstand unterstehen;
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§ 460 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auch auf den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt sowie auf die leitenden Angestellten und leitenden Ärzte der Landesgeschäftsstellen anzuwenden ist;
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3. | die Angelobung der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle vom Obmann dem Vorsitzenden des betreffenden Landesvorstandes übertragen werden kann. |