ABSCHNITT VI
Bedienstete
§ 159. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes IX des Achten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
§ 460 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auch auf den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt anzuwenden ist.