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§ 159a B-KUVG BGBl. Nr. 297/1990
Stichtag: 12. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 297/1990
20. B-KUVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

ABSCHNITT VII
Datenverarbeitung

 

§ 159a. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/78, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.