ABSCHNITT VII
Datenverarbeitung
§ 159a. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/78, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im
§ 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.