44. In der Anlage 1 werden folgende Nrn. 45 und 46 angefügt:
„45
Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Staub von Buchen- oder Eichenholz
Holzbearbeitende und holzverarbeitende Betriebe
46
Durch Zeckenbiß übertragene Krankheiten (zB Frühsommermeningoencephalitis oder Borreliose)
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie auf Tätigkeiten in Unternehmen, bei denen eine ähnliche Gefährdung besteht“