Vollzug des Bundesgesetzes
§ 546. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 370 bis 407 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen des § 110, soweit sie eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 148, 149 Abs. 2, 189 Abs. 4 und 301 Abs. 4, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.