§ 42a. (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie kann
die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer von der Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Ausland zur
Dienstleistung in das Inland entsendet wurden oder die Dienstnehmer
von einem Dienstgeber im Inland zur Dienstleistung in das Ausland
entsendet wurden und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die
Familienbeihilfe gemäß
§ 4 ausgeschlossen sind.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.