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§ 43 FLAG BGBl. I Nr. 9/2010, S. 14
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 9/2010, S. 14
JänNov 9/2010
13. 01. 2010
01. 07. 2010

§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zuentrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr derLohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte ( § 81 des Einkommensteuergesetzes1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

(2) Die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn(Lohnsteuer) finden sinngemäß Anwendung.