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§ 15 Satzung AUVA 2002 avsv Nr. 111/2011
Stichtag: 03. 03. 3000  
Sichttag: 14. 08. 2015
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Satzung 2002
avsv Nr. 111/2011
4. Änd Satzung AUVA 2002
06. 05. 2011
01. 01. 2011

Fälligkeit der Beiträge für Teilversicherte ( § 58 Abs. 7 ASVG)

§ 15. (1) Die Beiträge für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und  b ASVG teilversicherten selbständig Erwerbstätigen werden nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes fällig.

(2) Die Beiträge für die im § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4a genannten Teilversicherten werden mit dem Ende der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (Tätigkeit), spätestens jedoch mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres fällig.

(3) Die Beiträge für die im § 13 Abs. 1 Z 5 und  6 genannten Teilversicherten werden am letzten Tag des dem Zeitpunkt der Vorschreibung folgenden Kalendermonats, spätestens jedoch mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres fällig.