1c. Im § 143a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ ersetzt.