§ 118. (1) An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden.
(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153 und
154 gewährt.
(3) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.