Dokumentanzeige

§ 215 BSVG BGBl. Nr. 22/1994
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 22/1994
19. BSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Genehmigungspflicht

§ 215. Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und sind binnen vier Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 190), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.