Genehmigungspflicht
§ 215. Die Satzung und jede ihrer Änderungen sowie die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung und sind binnen vier Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.