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§ 222 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 222. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:

1. 

aus den Versicherungsfällen des Alters

a) 

die Altersrente (§§ 253, 270),

b) 

die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit (§§ 253a, 270),

c) 

die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer (§§ 253b, 270);

2. 

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a) 

bei Invalidität die Invaliditätsrente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),

b) 

bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

die Hinterbliebenenrenten (§§ 257, 270),

b) 

die Abfindung (§§ 269, 270);

4. 

aus dem Versicherungsfall der Eheschließung der Ausstattungsbeitrag (§§ 268, 270).

(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1. 

aus den Versicherungsfällen des Alters

a) 

der Knappschaftssold (§ 275),

b) 

die Knappschaftsaltersrente (§ 276),

c) 

die vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit (§ 276a),

d) 

die vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei langer Versicherungsdauer (§ 276b);

2. 

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a) 

bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277),

b) 

bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

die Hinterbliebenenrenten (§ 282),

b) 

die Abfindung (§ 291);

4. 

aus dem Versicherungsfall der Eheschließung der Ausstattungsbeitrag (§ 290);

5. 

aus einem der Versicherungsfälle nach Z 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).

(3) Aus allen Zweigen der Pensionsversicherung können überdies Leistungen der Gesundheitsfürsorge (§§ 300 und 301) gewährt werden. Ferner haben die Träger der Pensionsversicherung nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 bis 6 zur Krankenversicherung der Rentner Beiträge zu entrichten beziehungsweise den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.