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§ 84 B-KUVG BGBl. I Nr. 71/2005, S. 9
Stichtag: 01. 01. 2006  
Sichttag: 05. 07. 2005
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 9
SRÄG 2005
05. 07. 2005
01. 01. 2006

3. UNTERABSCHNITT
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

 

Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,

 

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,

 

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,

 

Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,

 

Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,

 

Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,

 

Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,

 

Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,

 

Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,

 

Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,

 

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,

 

Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,

 

Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,

 

Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,

 

Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und

 

Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.

(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.