Pfändungsschutz
§ 12. (1) Das von der Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß
§ 8 Abs. 3 überwiesene Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf dieses Urlaubsentgelt (
§ 8 Abs. 6 und
7) betrifft. Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse mitzuteilen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.