Pfändungsschutz
§ 12. (1) Das von der Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß
§ 8 Abs. 3 überwiesene Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf dieses Urlaubsentgelt (
§ 8 Abs. 6 und
7) betrifft. Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse mitzuteilen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht (§ 23 der
Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914) und bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.