Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 108a. Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist
§ 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.