Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 171. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach den
§§ 60,
61 oder
61a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im
§ 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach
§ 170 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß
§ 60 Abs. 5 oder
§ 61a ruht) nicht gewährt.