Dokumentanzeige

§ 173 GSVG BGBl. I Nr. 2/2002, S. 11
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 04. 01. 2002
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 2/2002, S. 11
26. GSVGNov
04. 01. 2002
01. 01. 2002

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 173. Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 172 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 172 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung (Anm.: richtig: „verspäteter Flüssigmachung“) ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.