2. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern
Anwendung des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 357. (1) Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten entsprechend die nachstehenden Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172:
§ 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit mit der Maßgabe, daß
§ 361 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unberührt bleibt,
§ 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,
§ 8 über Beteiligte, Parteien,
§ 9 über Rechts- und Handlungsfähigkeit,
§§ 10 bis 12 über Vertreter,
§§ 13 bis 17 über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,
§ 18 Abs. 1,
2 und
4 über Erledigungen,
§§ 21 und
22 über Zustellungen,
§§ 32 und
33 über Fristen,
§ 38 über die Beurteilung von Vorfragen,
§§ 58,
59 bis 61 und
§ 62 Abs. 4 über Inhalt und Form der Bescheide,
§§ 69 und
70 über Wiederaufnahme des Verfahrens,
§§ 71 und
72 über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.