28. § 127a Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, so sind
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1. | die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes um sechs Siebentel der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und |
2. | die gemäß § 242 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen um ein Siebentel der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen. |
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der nach Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag darf den Betrag nach § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen.“