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3. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. II Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 3. Novelle
3. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. II Z 9
31. 12. 1957
01. 01. 1958

9. a) Im § 433 Abs. 1 hat die Z 4 zu lauten:

„4. für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;“.

b) Dem § 433 Abs. 1 ist als Z 5 anzufügen:

„5. für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung einschließlich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates.“.

c) Im § 433 Abs. 2 sind nach den Worten „genannten Versicherungsanstalten,“ die Worte einzufügen: „der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt,“.

d) § 433 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie den beiden Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse, dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung, dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und aus acht weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung, von denen fünf Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer und drei Mitglieder der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben. Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören dem Vorstand an Stelle von acht neun weitere Mitglieder der Hauptversammlung an, und zwar sechs Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und drei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstgeber.“

e) Im § 433 Abs. 5 sind die Worte „Die Sektionsausschüsse bestehen“ durch die Worte zu ersetzen: „Die Sektionsausschüsse - mit Ausnahme des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung - bestehen“.

f) Dem § 433 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen: „Der Sektionsausschuß für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung besteht aus Versicherungsvertretern der für diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger.“

g) Im § 433 Abs. 6 hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „Die Vertreter der Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung sowie des Verbandes der Meisterkrankenkassen zählen auf die Gruppe der Dienstgeber.“