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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 35
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 35
11. 01. 1962
01. 01. 1962

35. a) Im § 433 Abs. 2 ist der letzte Satz durch folgende Sätze zu ersetzen:

„Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung beträgt 120. Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder auf 121. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 3 lit. a und b und die Mitglieder des Überwachungsausschusses gehören jedenfalls der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand beziehungsweise im Überwachungsausschuß angehören.“

b) § 433 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Vorstand besteht aus

a) 

dem Präsidenten des Hauptverbandes sowie den beiden Vizepräsidenten,

b) 

den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse und dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung,

c) 

dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und

d) 

zehn weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung oder Stellvertretern solcher Mitglieder, von denen sechs der Gruppe der Dienstnehmer und vier der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben.

Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören dem Vorstand an Stelle von zehn elf weitere Mitglieder der Hauptversammlung oder Stellvertreter solcher Mitglieder an, und zwar sieben aus der Gruppe der Dienstnehmer und vier aus der Gruppe der Dienstgeber.“

c) Im § 433 Abs. 7 ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen; folgende Worte sind anzufügen:

„die Bestimmungen des § 421 Abs. 7 jedoch nicht für den Vorstand und für jene Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung, die dem Vorstand gemäß Abs. 3 lit. a bis c angehören.“