16. § 35a Abs. 2 lautet:
„(2) Erreicht oder übersteigt in einem Kalenderjahr die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage nach § 127a die im jeweiligen Beitragsjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) in der Pensionsversicherung bereits durch Beiträge zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten.“