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9. GSVGNov BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 28
Gewerbliches SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. GSVGNov
BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 28
07. 12. 1984
01. 01. 1985

28. § 140 hat zu lauten:

„Kinderzuschlag

§ 140. (1) Der sich nach § 139 ergebende Hundertsatz erhöht sich bei einer weiblichen Versicherten für jedes lebendgeborene Kind, sofern die Versicherte im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland hat, unbeschadet Abs. 2 und 4, im Ausmaß von 3 vH der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet werden, der höchsten Bemessungsgrundlage (Kinderzuschlag).

(2) Die Summe der Hundertsätze nach Abs. 1 und § 139 Abs. 2 darf bei Vorliegen von weniger als 61 Versicherungsmonaten 27 nicht übersteigen. Dieser Hundertsatz erhöht sich für jeden weiteren Versicherungsmonat vom 61. Monat bis zum 359. Monat um 0,1.

(3) Wird ein Kind an Kindes Statt angenommen und wird die Wahlkindschaft vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begründet, so gebührt der Kinderzuschlag der Adoptivmutter anstelle der im Abs. 1 bezeichneten Versicherten.

(4) Bei Vorliegen von mehr als 359 Versicherungsmonaten gebührt keine Erhöhung des sich nach § 139 ergebenden Hundertsatzes.“