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4. GSVGNov BGBl. Nr. 283/1981, S. 1442, Art. I Z 1
4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
4. GSVGNov
BGBl. Nr. 283/1981, S. 1442, Art. I Z 1
17. 06. 1981
01. 06. 1981

1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für

a) 

Verwandte in auf- und absteigender Linie, ausgenommen Kinder (§ 83 Abs. 2), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

b) 

eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

Eine Familienversicherung gemäß lit. b kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden.“