5. b) § 25 Abs. 5 Z 1 hat zu lauten:
„1.
wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise (§ 27 Abs. 4 und 5) nicht festgestellt werden können, 5 638 S monatlich;“