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§ 7 EFZG BGBl. Nr. 399/1974
Stichtag: 01. 09. 1974  
Sichttag: 23. 07. 1974
Entgeltfortzahlungsgesetz
BGBl. Nr. 399/1974
EFZG
23. 07. 1974
01. 09. 1974

Günstigere Regelungen

§ 7. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit ( § 2 Abs. 1), Verschuldensgrad ( § 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer ( § 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.