Alterspension; Ausmaß
§ 52. Die Alterspension gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei auch die Bestimmungen des
§ 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Versicherte einen Dienstunfall erlitten hat.