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1. | an die Stelle des Dienstgebers tritt die Versicherungsanstalt und an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig;
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2. | dem Überweisungsbetrag sind nur nach dem vollendeten 22. Lebensjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung zugrunde zu legen; vor diesem Zeitpunkt liegende Beitragsmonate sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten;
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3. | dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Z 2 nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen; er ist um noch nicht berücksichtigte Zeiten, die in einem gemäß
§ 63 Abs. 1 und
2 geleisteten Überweisungsbetrag enthalten waren, zu erhöhen;
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4. | als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt, wenn für seine Zahlung
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a) | ein Pensionsversicherungsträger nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte allgemeine Beitragsgrundlage;
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b) | die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage;
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c) | die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist, der im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Meßwert jener Versicherungsklasse, in die der Versicherte in diesem Zeitpunkt eingereiht war. |