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§ 64 NVG BGBl. I Nr. 83/2009, S. 18
Stichtag: 01. 01. 2010  
Sichttag: 18. 08. 2009
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 18
2. SRÄG 2009
18. 08. 2009
01. 01. 2005

Aufnahme in die Pensionsversicherung

§ 64. Scheidet ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherter aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird er nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. 

an die Stelle des Dienstgebers tritt die Versicherungsanstalt und an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig;

2. 

dem Überweisungsbetrag sind nur nach dem vollendeten 22. Lebensjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung zugrunde zu legen; vor diesem Zeitpunkt liegende Beitragsmonate sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten oder wenn es sich um Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG handelt;

3. 

dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Z 2 - mit Ausnahme der Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG - nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen; er ist um noch nicht berücksichtigte Zeiten, die in einem gemäß § 63 Abs. 1 und 2 geleisteten Überweisungsbetrag enthalten waren, zu erhöhen;

4. 

als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt, wenn für seine Zahlung

a) 

ein Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte allgemeine Beitragsgrundlage;

b) 

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage;

c) 

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist, der im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Meßwert jener Versicherungsklasse, in die der Versicherte in diesem Zeitpunkt eingereiht war.