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§ 62 NVG BGBl. Nr. 593/1981
Stichtag: 01. 01. 1982  
Sichttag: 29. 12. 1981
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 593/1981
4. NVGNov
29. 12. 1981
01. 01. 1982

Hilflosenzuschuß

§ 62. Dem auf eine Pension Anspruchsberechtigten, der hilflos ist, gebührt ein Hilflosenzuschuß von 25 v. H. der Pension, mindestens 3 575 S und höchstens 4 000 S; an die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Einer Waise gebührt der Hilflosenzuschuß frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.