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§ 65 NVG BGBl. Nr. 66/1972
Stichtag: 01. 01. 1972  
Sichttag: 10. 03. 1972
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 66/1972
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

DRITTER TEIL
VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt I

Verfahren

§ 65. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1. 

bei jedem Schiedsgericht eine eigene Abteilung für die Angelegenheiten der Pensionsversicherung für das Notariat zu bilden ist;

2. 

bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar, bei einem Dienstunfall eines Notars dieser oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und § 363 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes keine Anwendung findet.