Abschnitt II
Verwaltung der Versicherungsanstalt
Träger der Verwaltung
§ 66. (1) Die Verwaltung der Versicherungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfern.
Die Verwaltungskörper sind:
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1. | die Hauptversammlung,
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2. | der Vorstand.
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(2) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versicherungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.